Jugendstrafrecht – wenn Kinder Unfug machen

Ob Kinder und Jugendliche Unfug begehen oder eine Straftat begangen haben, bedeutet für die Betroffenen schon einen Unterschied. Bei handelt es sich um. Inder Regel wird nach dem Alter und der bis dato geistigen Entwicklung entschieden. Kinder bis zur Vollendung des 14. Jahres sind nicht strafmündig. Für Straftaten danach ist für die Verurteilung das Jugendstrafrecht zuständig.

Volljährig – aber nicht im Sinne des Strafrechts

Doch auch hierbei gibt es gerade für die Jugendlichen bis jungen Erwachsenen Unterschiede. Man ist bestrebt den jugendlichen Täter nach seiner Entwicklung zu beurteilen. Eigentlich tritt alle sieben Jahre eine Entwicklung bei Menschen auf. Mit 7 der Schulbeginn, mit 14 der Eintritt ins Teenager alter und dann der Abschluss der Kindesentwicklung mit 21 Jahren. Durch die Herabsetzung der Volljährigkeit auf 18 Jahre, befindet sich der junge Mensch praktisch noch in der Entwicklung. Um sich hierzu Rat und Hilfe zu suchen. Die Gesetzgebung muss stets den Grad ob das Jugendstrafrecht eingesetzt wird oder nicht.

Der Streich – ein Unterschied zur Straftat

Unter Unfug fallen Vorgänge, die nicht unbedingt als Straftat gelistet sind. Industrie oder Wirtschaft ziehen bei entstandenem Schaden dann gerne die Eltern heran. Doch auch dieses entspricht nicht immer den gesetzlichen Richtlinien. Hier muss nachgewiesen werden, dass Sie als Erziehungsberechtigter Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Doch Eltern können nicht ständig ihren Nachwuchs im Auge haben. -das freie unbeaufsichtigte spielen, gehört ganz einfach zur Entwicklung eines Kindes. Saust Ihr elfjähriger Junge im Übermut mit dem Fahrrad durch Blumenbeete, dann droht ihm wahrscheinlich der Stubenarrest, den Eltern kann dies jedoch nicht angelastet werden.

Damit das Leben neu beginnen kann

Unser Jugendstrafrecht besitzt reichhaltig Spielraum um Jugendlichen eine gerechte Beurteilung der Tat zuzulassen.